Besondere Bestimmungen

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In nachstehenden Fällen ist die Wette ungültig bzw. gilt der Wettvertrag nachträglich als einvernehmlich aufgehoben und zwar mit der Rechtsfolge, dass der Wetteinsatz an den Wettkunden zurückzubezahlen ist:
a) Wenn das Wettereignis nicht wie im Quotenblatt angegeben stattfindet (z.B vertauschtes Heimrecht), außer die Heimmannschaft übt - aus welchen Gründen auch immer - ihr Heimrecht auf einer fremden Sportanlage aus.
b) Wenn der Wettabschluss nach dem tatsächlichen Beginn des der Wette zugrundeliegenden Wettereignisses bzw. nicht entsprechend den Wettbestimmungen stattfindet. Dies gilt allerdings nicht für jene Wetten, die aufgrund ihrer Art vom Buchmacher ausdrücklich auch noch nach dem Beginn des Wettereignisses angeboten werden, wie etwa zum Beispiel Hürdenrennen, Langzeitwetten oder Livewetten. Die vom Buchmacher bestimmte Zeit des Wettvertragsabschlusses ist für den Wettkunden verbindlich.
c)Wenn ein Wettereignis abgesagt wird oder nicht stattfindet, es sei denn, dass
ca) zum Zeitpunkt der Absage bereits ein Ersatztermin für dieses Wettereignis feststeht, der innerhalb der folgenden zwei Kalendertage, gerechnet vom ursprünglich vorgesehen Beginn des Wettereignisses liegt.
cb) das Wettereignis im Rahmen einer sportlichen Turnierveranstaltung (z.B. Welt-, Europa- oder Staatsmeisterschaften, Olympische Spiele, Tennisturnier etc.) nachgetragen wird.
d) Wenn das Wettereignis abgebrochen wird, ohne dass unmittelbar nach dem Abbruch eine offizielle Wertung erfolgt. Nachträgliche Änderungen des Klassements (z.B. Entscheidungen „am grünen Tisch") bleiben daher unberücksichtigt. Wird ein Wettereignis abgebrochen und offiziell gewertet, so bleibt die Wette aufrecht und gilt Pkt. 13 sinngemäß.
e) Wenn ein Tennisspiel durch w.o. beendet wird.
- Für die Beurteilung des Wettausgangs gelten insbesondere folgende Regelungen:
a) Maßgeblich sind die unmittelbar nach Beendigung des Wettereignisses bekanntgegebenen Ergebnisse (z.B. Siegerehrung, soferne diese im unmittelbaren Anschluss an das Wettereignis stattfindet).
b) Bei Fußballspielen ist das Ergebnis nach 90 Minuten (reguläre Spielzeit), bei Eishockeyspielen nach 60 Minuten (reguläre Spielzeit) maßgebend. Etwaige Verlängerungen oder Elfmeterschießen usw. haben daher keinen Einfluss auf den Wettvertrag, außer die Vertragsteile haben davon Abweichendes durch Vermerk in den Aufzeichnungen des Buchmachers (z.B. Europacup - Aufstiegswette) vereinbart.
c) Finden zwei oder mehrere Bewerbe der selben Art (z.B. zwei Riesenslaloms) an einem Ort statt, so gelten alle Wetten, die vor Beginn des ersten Ereignisses abgeschlossen wurden, nur für das erste Ereignis, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
- Bei „toten Rennen“ (2 oder mehrere Gleichplatzierte) werden die Auszahlungen entsprechend geteilt (z.B.: Wetteinsatz 100, Quote auf den Sieger: 1,8, ergibt eine Wettauszahlung von 180, bei zwei Siegern beträgt die Auszahlung daher je 90, bei drei Siegern je 60). Nehmen an Wettereignissen lediglich zwei Starter (Mannschaften) teil (z.B. Trainingsduell) und wird keine Unentschieden-Quote angeboten, werden im Falle von „toten Rennen“ die Auszahlungen nicht geteilt, sondern der gesamte Einsatz zurückbezahlt.
- Findet das Wettereignis nach Maßgabe der vorliegenden Allgemeinen Wettbestimmungen statt und tritt ein Teilnehmer oder eine Mannschaft zu diesem Ereignis nicht an, so bleibt der Wettvertrag aufrecht („play or pay“); dies bedeutet, dass eine auf einen Nichtteilnehmer oder auf eine nicht teilnehmende Mannschaft platzierte Wette als für den Kunden verloren gilt.
- Werden mehrere Wettereignisse in einer Wette kombiniert („Kombinationswette“), gilt folgendes:
a) Werden ein oder mehrere Ereignisse abgesagt, abgebrochen oder finden sie aus sonstigen Gründen nicht statt, ohne dass ein Nachtrag im Sinne des Punktes 12 c erfolgt bzw. ohne dass eine offizielle Wertung im Sinne des Punktes 12 d erfolgt, so wird (werden) diese(s) Wettereignis(se) mit der Quote 1,00 gewertet; das gilt auch für durch w.o. beendete Tennisspiele.
b) Werden alle Wettereignisse abgesagt, abgebrochen oder finden sie aus sonstigen Gründen nicht statt, ohne dass ein Nachtrag im Sinne des Punktes 12 c erfolgt, bzw. ohne dass eine offizielle Wertung im Sinne des Punktes 12 d erfolgt, dann wird der Wettvertrag rückwirkend aufgehoben und ist der Wetteinsatz zurück zu zahlen. Das gilt auch für durch w.o. beendete Tennisspiele.
c) Erfolgt der Vertragsabschluss erst nach dem Beginn eines oder mehrerer Ereignisse, gilt für diese(s) Ereignis(se) die Quote 1,00; das gilt nicht für die im Punkt 12 b, 2. Satz angeführten Wetten. Erfolgt der Wettabschluss erst nach dem Beginn aller Ereignisse, dann gilt Punkt 12 b sinngemäß
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